Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. November 2009 – 2 C 61.08 entschieden, dass die Kostenerstattung für die Behandlung durch einen Heilpraktiker erneut geregelt werden muss.
Bisher sehen die Beihilfevorschriften zwar vor dass für die Leistungen der Heilpraktiker Beihilfe gewährt werden muss, die Beihilfefähigkeit wird hier aber auf Beträge zurückgeführt, die in einer 1985 durchgeführten Umfrage unter den in der Bundesrepublik niedergelassenen Heilpraktikern als untere Grenze des durchschnittlichen Honorarrahmens ermittelt wurden. Diese Beträge wurder seitdem nie mehr angepasst und entsprechen daher auch nicht den realen und angemessenen Gebührenforderungen der Heilpraktiker. Die Begrenzung führe bei der Behandlung erkrankter Beamter und ihrer Angehörigen durch Heilpraktiker faktisch zum Beihilfeausschluss, worin ein nicht gerechtfertigter Widerspruch zur grundsätzlichen Entscheidung, Beihilfe auch für Heilpraktikerleistungen zu gewähren, liegt.
Daher hat das Bundesverwaltungsgericht die Bundesrepublik verpflichtet, über die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen unabhängig vom Mindestsatz erneut zu entscheiden.
Ingmar Zimmermann
porta sanitas
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Der Beitrag wurde am Mittwoch, den 18. November 2009 um 09:29 Uhr veröffentlicht.
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